Navigation überspringen Sitemap anzeigen

AGB

  1. Grundsätzliches
    Es gilt deutsches Recht. Wir widersprechen ausdrücklich von unseren AGB abweichenden AGB des Kunden oder Lieferanten. Bei Vergaben gemäß VOB/A oder VOUA gelten die AGB nicht. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftraggeber oder Auftragnehmer Vertragspartei werden.
  2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen 
    2.1 Auftragsannahme
    Bis zur Auftragsannahme sind alle unsere Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit unserer Bestätigung zustande.
    2.2 Lieferverzögerung
    Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder eines unserer Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlän­ gert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Können wir aufgrund von Um­ ständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin liefern, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über unsere Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor. 
    2.3 Mangelrüge
    Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen Unternehmer innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung in Textform rügen. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die weitergehenden Vorschriften beim Handelskauf bleiben unberührt. 
    2.4 Mangelverjährung
    Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, leisten wir für Mängel eine Gewähr von einem Jahr. Erbringen wir Reparaturarbei­ ten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleis­ tung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffen­ heit des Liefergegenstandes übernommen haben. 
    2.5 Umsetzung der Gewährleistung
    Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangel­ haften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehl­ schlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatz­ lieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Ver­ brauchergeschäften über den Kauf beweglicher Sachen. 
    2.6 Aus- und Einbaukosten
    Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten. 
    2.7 Anlieferung
    Beim Anliefern setzen wir voraus, dass unser Fahrzeug unmittelbar am Gebäude entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Trans­ portwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden von uns gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen und Laufwege müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behin­ dert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so stellen wir die entsprechen­ den Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung. 
    2.8 Abschlagszahlung
    Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung eine Abschlagzahlung verlan­ gen. 
  3. Förmliche Abnahme
    Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnah­ mewirkung auch dann ein, wenn wir den Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert haben. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Auffor­ derung ein. 
  4. Pauschalierter Schadensersatz. 
    Kündigt der Auftraggeber gemäß § 649 BGB den Werkvertrag, so sind wir berechtigt, 10 % der Vergütung vom noch nicht erbrachten Teil der Wer­ kleistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis können wir auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden enstanden ist. 

5 Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise 
5.1 Wir weisen darauf hin, dass für den Werterhalt und die dauerhaftige Funktionsfähigkeit unserer Produkte und Arbeiten unsere Auftraggeber insbesondere beachten sollten: 

    • Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten, 
    • Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren, 
    • Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nut­ zung nachzubehandeln. 

Diese Arbeiten gehören nicht zu unserem Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen uns entstehen. 

5.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und ähnliches) liegen und üblich sind. 

5.3 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster, Außentüren sowie Licht- und Sonnenschutzsystemen wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluft­ qualität zu erhalten und einer Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskon­ zept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand unseres Auftrages ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist. 

5.4 Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B. Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingun­ gen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen. 

6. Aufrechnung. Diese ist mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräf­ tig festgestellten Forderungen ausgeschlossen. 

7. Eigentumsvorbehalt 

7.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergü­ tung unser Eigentum. 

7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvor­ behaltsgegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfand­ gläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegen­ stände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. 

7.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Ge­ schäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsge­ mäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräu­ ßerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbe­ haltsgegenstandes an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegen­ stände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab. 

7.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandtei­ le in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grund­ stücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. 

7.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grund­ stück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegen­ stände mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände. 

8. Eigentums- und Urheberrechte. 

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behal­ ten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unver­ züglich zurückzugeben. 

9. Streitbeilegung. 

Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. 

10. Gerichtsstand. 

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichts­ stand der Geschäftssitz unseres Unternehmens. 

Zum Seitenanfang